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VG Koblenz definiert Rundfunkbeitragspflicht nochmal genauer

today1. Juli 2026 5

Hintergrund
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Eheleute mit zwei getrennt gemeldeten Hauptwohnsitzen jeweils rundfunkbeitragspflichtig sind – auch wenn sie tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen.

Im konkreten Fall lebte eine verheiratete Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in zwei Häusern in unterschiedlichen Gemeinden. Beide waren jeweils unter einer der Adressen mit einem eigenen Hauptwohnsitz gemeldet. Für das Haus des Ehemanns wurde bereits Rundfunkbeitrag gezahlt.

Nachdem die Landesrundfunkanstalt durch die Meldebehörde vom Hauptwohnsitz der Klägerin im zweiten Haus (Ferienhaus der Familie) erfuhr, meldete er diese Wohnung beitragspflichtig an und forderte rückständige Beiträge per Bescheid ein.

Die Klägerin argumentierte, sie bilde mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt und nutze die beiden Häuser abwechselnd. Eine doppelte Belastung sei daher nicht gerechtfertigt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht:

  • Maßgeblich sei allein die Wohnungsinhaberschaft und Meldesituation
  • Für jede als Hauptwohnung gemeldete Adresse bestehe grundsätzlich Beitragspflicht
  • Ein gemeinsamer Haushalt oder wechselnde Nutzung spiele rundfunkrechtlich keine Rolle

Da die Klägerin keine Nebenwohnung, sondern einen zweiten Hauptwohnsitz innehatte, liege keine unzulässige Doppelveranlagung vor.

Geschrieben von: Redaktion

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