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Das Landgericht Koblenz hatte über einen Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt zu entscheiden. Eine Fahrerin war dort auf einer Ölspur ins Rutschen geraten, die zuvor durch ein vorausfahrendes Fahrzeug verursacht worden war. Der Wagen drehte sich und prallte gegen die Leitplanke. Die Klägerin verlangte rund 101.000 Euro Schadensersatz, die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teilbetrag.
Streitpunkt war vor allem die Frage, in welchem Umfang der Fahrer des vorausfahrendes Fahrzeug für den Schaden haftet. Und ob die Klägerin einen Teil ihres Schadens selbst tragen muss. Nach der Beweisaufnahme blieb unklar, wie schnell die Klägerin tatsächlich unterwegs war. Das Gericht stellte darauf ab, dass auf der Nordschleife zwar kein klassisches Straßenverkehrsrecht im üblichen Sinn gilt, dennoch aber die sogenannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine wichtige Rolle spielt.
Die Kammer betonte, dass nur derjenige als „Idealfahrer“ gelten könne, der sich an diese Richtgeschwindigkeit hält. Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie entsprechend langsam bzw. regelkonform unterwegs war, wurde ihr eine Mitschuld zugerechnet. Zudem sei nicht sicher auszuschließen, dass die Ölspur bei angepasster Fahrweise früher hätte erkannt werden können.
In der Haftungsabwägung nach § 17 StVG wurde daher entschieden, dass die Klägerin 20 Prozent des Schadens selbst tragen muss. Zusätzlich wurde ihr ein weiterer Schadensersatz von rund 16.000 Euro zugesprochen.
Das Gericht stellte klar, dass auch auf der Rennstrecke die Grundsätze der Verkehrssorgfalt gelten: Öl auf der Fahrbahn sei dort kein außergewöhnliches Ereignis, das automatisch jede Haftung des Vorausfahrenden vollständig ausschließt. Gleichzeitig bleibt die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bestehen – unabhängig davon, ob es sich um eine Rennstrecke oder eine normale Straße handelt.
Geschrieben von: Redaktion
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